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Aufhebungsvertrag: Chancen nutzen, Sperrzeit vermeiden

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht erlebe ich es regelmäßig: Ein Arbeitnehmer sitzt mir gegenüber, hat einen Aufhebungsvertrag in der Hand – und hat bereits unterschrieben. In vielen dieser Fälle hätte eine vorherige Prüfung tausende Euro Unterschied gemacht. Dieser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über alles, was Sie wissen müssen, bevor Sie Ihre Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag setzen.

Das Wichtigste in Kürze

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Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Im Gegensatz zur Kündigung setzt er die Zustimmung beider Parteien voraus – keine Seite kann die andere zum Abschluss zwingen.
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Der Aufhebungsvertrag bietet Flexibilität bei Beendigungszeitpunkt, Abfindung und Freistellung, birgt aber erhebliche Nachteile: Er kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen führen und den Anspruch auf Arbeitslosengeld durch eine Ruhenszeit nach § 158 SGB III weiter verzögern.
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Ein Abwicklungsvertrag wird erst nach einer bereits ausgesprochenen Kündigung geschlossen und regelt nur die Folgen der Beendigung – er beendet das Arbeitsverhältnis nicht eigenständig. Bei einer Kündigung bleibt der Kündigungsschutz erhalten, und die Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage läuft.
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Eine Zahlung einer Abfindung ist im Aufhebungsvertrag häufig enthalten, aber gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Höhe ist Verhandlungssache zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
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Ich verhandle und prüfe als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Düsseldorf (Hülsmann Arbeitsrecht, Königsallee 27) regelmäßig Aufhebungsverträge für Arbeitnehmer und leitende Angestellte.
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Meine klare Handlungsempfehlung: Erst anwaltlich prüfen, dann verhandeln, erst dann unterschreiben – nie umgekehrt.

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Was ist ein Aufhebungsvertrag? Definition und rechtliche Einordnung

Ein Aufhebungsvertrag – gelegentlich auch als Auflösungsvertrag oder Aufhebungsvereinbarung bezeichnet – ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit der beide Vertragsparteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Datum vereinbaren. Er stellt eine eigenständige Art der Vertragsbeendigung dar, neben der Kündigung und dem gerichtlichen Vergleich.

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags ist stets freiwillig: Ein Aufhebungsvertrag erfordert die Zustimmung beider Parteien. Weder kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Abschluss zwingen, noch umgekehrt. In der Praxis entstehen Aufhebungsverträge allerdings häufig unter Druck – etwa in einem überraschenden Personalgespräch, bei dem der Arbeitgeber eine Kündigung ankündigt und zugleich eine „schnelle Lösung” anbietet.

Was viele Arbeitnehmer nicht wissen: Mit der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags verlieren Sie in der Regel Ihren Kündigungsschutz und die Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Arbeitnehmer sollten sich nicht unter Druck setzen lassen und eine Bedenkzeit von mindestens zwei bis drei Tagen verlangen. Unterschreiben Sie nie „zwischen Tür und Angel”.

Formvorschriften: Wann ist ein Aufhebungsvertrag wirksam? (§ 623 BGB)

Die rechtliche Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags hängt von der Einhaltung strenger Formvorschriften ab. Hier die wichtigsten Punkte:

  • Der Aufhebungsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden (§ 623 BGB). Das bedeutet: Originalunterschriften beider Seiten auf ein und demselben Papierdokument.
  • E-Mail, WhatsApp, Fax oder eingescannte Unterschriften genügen nicht. Auch eine elektronische Signatur über Dienste wie DocuSign erfüllt die gesetzliche Schriftform im Arbeitsrecht nicht.
  • Mündliche Zusagen – selbst vor Zeugen – machen keinen wirksamen Aufhebungsvertrag. Wird die Form nicht eingehalten, ist der Vertrag nichtig, und das Arbeitsverhältnis besteht unverändert fort.
  • Auf Arbeitgeberseite darf nur unterschreiben, wer die entsprechende Vertretungsmacht hat: Geschäftsführer, Prokurist oder ein Personalleiter mit nachweisbarer Vollmacht.

Aufhebungsvertrag, Kündigung, Abwicklungsvertrag: Die Abgrenzung

Die Unterscheidung dieser drei Beendigungsformen ist nicht nur dogmatisch interessant – sie hat unmittelbare Folgen für Ihre Sperrzeit beim Arbeitslosengeld und Ihre Verhandlungsstrategie.

Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis selbst durch Vertrag. Er bietet Flexibilität bei der Gestaltung von Beendigungsdatum, Abfindung, Freistellung und Zeugnis. Ein Aufhebungsvertrag kann Kündigungsfristen umgehen – was Chancen, aber auch Risiken birgt. Der Arbeitgeber muss den Aufhebungsvertrag nicht mit dem Betriebsrat abstimmen.

Die Kündigung ist eine einseitige Erklärung. Die Beendigung tritt erst nach Ablauf der Kündigungsfrist ein. Arbeitnehmer genießen Kündigungsschutz nach dem KSchG, der Betriebsrat ist zu beteiligen, und es besteht eine Drei-Wochen-Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.

Ein Abwicklungsvertrag wird erst nach einer bereits ausgesprochenen Kündigung geschlossen. Er regelt nur die Folgen – etwa Abfindung, Zeugnis, Freistellung – und beendet das Arbeitsverhältnis nicht eigenständig. Die Agentur für Arbeit prüft allerdings genau, ob ein als Abwicklungsvertrag bezeichnetes Dokument inhaltlich nicht doch ein verdeckter Aufhebungsvertrag ist.

So wirkt sich der Aufhebungsvertrag auf das Arbeitslosengeld aus

Der Arbeitslosengeldanspruch ist für die meisten Mandanten der kritischste Punkt bei einem Aufhebungsvertrag. Hier ein Überblick über die sozialrechtlichen Folgen:

  • Die Agentur für Arbeit wertet einen Aufhebungsvertrag regelmäßig als selbst herbeigeführte Arbeitslosigkeit. Die Bundesagentur für Arbeit prüft dabei die Versicherungswidrigkeit des Verhaltens.
  • Ein Aufhebungsvertrag kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen. Während der Sperrzeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt, und der Gesamtanspruch auf Arbeitslosengeld verkürzt sich.
  • Eine zu frühe Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann nachteilige Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld haben: Wird gleichzeitig eine Abfindung gezahlt und die ordentliche Kündigungsfrist unterschritten, tritt zusätzlich eine Ruhenszeit nach § 158 SGB III ein. Die Zahlungen der Agentur ruhen dann, Versicherungszeiten laufen aber teilweise weiter.
  • Um Sperrzeit- und Ruhensrisiken zu minimieren, sollten Beendigungsdatum und Formulierungen im Vertrag sorgfältig gewählt werden – etwa ein Hinweis auf betriebsbedingte Gründe und arbeitgeberseitige Veranlassung. Ich gehe diese Punkte regelmäßig mit meinen Mandanten durch.

Sperrzeit und Ruhenszeit im Detail (§ 159, § 158 SGB III)

Sperrzeit und Ruhenszeit sind zwei unterschiedliche Mechanismen, die Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld beeinflussen – sie können aber auch gleichzeitig eintreten.

§ 159 SGB III – Sperrzeit: Eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen setzt ein, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund an der Beendigung mitwirkt, etwa indem er einen Aufhebungsvertrag unterschreibt. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann sich um maximal 12 Wochen verkürzen. Ein wichtiger Grund kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern – beispielsweise wenn eine betriebsbedingte Kündigung drohte, die Kündigungsfrist eingehalten wird und die Abfindung angemessen ist (Orientierung: nicht mehr als 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr). Auch eine verspätete Arbeitsuchendmeldung oder Versäumung anderer Fristen kann zusätzliche Sperrzeiten auslösen.

§ 158 SGB III – Ruhenszeit: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn eine Abfindung gezahlt und die ordentliche Kündigungsfrist unterschritten wird. Die Dauer hängt von der Höhe der Abfindung und der zeitlichen Differenz zwischen tatsächlichem und „richtigem” Beendigungsdatum ab – maximal ein Jahr. Durch die Wahl eines Beendigungsdatums, das der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist entspricht, lässt sich der Ruhenszeitraum oft deutlich verkürzen oder ganz vermeiden.

Typische Inhalte und Verhandlungspunkte im Aufhebungsvertrag

Jeder Aufhebungsvertrag sollte folgende Klauselgruppen enthalten – diese Punkte greife ich in der Checkliste weiter unten erneut auf:

  • Beendigungszeitpunkt und -grund: Formulierung wie „aus betriebsbedingten Gründen zur Vermeidung einer arbeitgeberseitigen Kündigung” mindert das Sperrzeitrisiko und wirkt sich positiv auf spätere Bewerbungen aus.
  • Abfindung: Höhe in Euro brutto, Fälligkeit, ggf. Turboklausel oder Sprinterklausel. Beachten Sie, dass eine Abfindung den Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhen lassen kann, wenn die Kündigungsfrist unterschritten wird.
  • Freistellung: Widerruflich oder unwiderruflich, Fortzahlung der Vergütung, Anrechnung von Resturlaub und Überstunden, Regelung zu Dienstwagen und Laptop.
  • Arbeitszeugnis: Das Arbeitszeugnis kann im Aufhebungsvertrag verbindlich vereinbart werden – konkrete Note, Formulierung des Schlusssatzes und Unterschrift regeln.
  • Bonus, Tantiemen, Aktienprogramme, betriebliche Altersversorgung: Offene Ansprüche sichern, Ausübung und Zahlung klar regeln. Besondere Schutzrechte – etwa Schwerbehindertenschutz oder Mutterschutz – müssen bei Verhandlungen berücksichtigt werden.
  • Wettbewerbsverbot und Erledigungsklausel: Kritisch prüfen, damit Urlaubsabgeltung und Überstunden nicht unbeabsichtigt verloren gehen.

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Beratung zum Aufhebungsvertrag bei Fachanwalt Christopher Hülsmann in Düsseldorf
Vor der Unterschrift prüfen: Ein Aufhebungsvertrag lässt sich nachträglich kaum noch korrigieren.

Abfindung verhandeln und steuerlich gestalten (§ 1a KSchG, § 34 EStG)

Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht selten. In der Praxis bieten Arbeitgeber häufig Abfindungen zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten an. Die Höhe der Abfindung beträgt oft ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr – angelehnt an § 1a KSchG. Dies ist allerdings eine Verhandlungsbasis, kein starres Gesetz. Abfindungen sind oft Verhandlungssache zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, und je nach Situation im Arbeitsleben sind deutlich höhere Summen möglich.

Steuerlich gilt: Abfindungen unterliegen der Einkommensteuer, lösen aber keine Sozialversicherungsbeiträge aus. Unter bestimmten Bedingungen kann eine Zahlung aus einer Abfindung steuerlich begünstigt werden – durch die Fünftelregelung nach § 34 EStG. Dabei wird die Abfindung rechnerisch so behandelt, als würde sie auf fünf Jahre verteilt, um die Steuerprogression abzumildern. Voraussetzung ist im Wesentlichen eine Einmalzahlung in einem Kalenderjahr.

Ein Gestaltungshinweis aus meiner Praxis: Den Auszahlungszeitpunkt so planen, dass die Abfindung in ein Jahr mit möglichst geringem sonstigen Einkommen fällt – etwa Anfang des Folgejahres. Ich empfehle, zusätzlich einen Steuerberater einzubeziehen, um die Steuerlast zu optimieren.

Aufhebungsvertrag rechtssicher gestalten: Verhandlung, Drucksituationen, Anfechtung

Viele Aufhebungsverträge werden unter erheblichem Zeitdruck angeboten – „Unterschrift noch heute, sonst gibt es die fristlose Kündigung.” Das ist nicht nur unfair, sondern kann rechtliche Folgen haben.

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer über Folgen des Aufhebungsvertrags aufklären und das Gebot fairen Verhandelns beachten. Ein Aufhebungsvertrag kann unwirksam sein, wenn Druck ausgeübt wird – etwa durch widerrechtliche Drohung mit einer fristlosen Kündigung ohne tragfähige Grundlage. Typische Anfechtungsgründe nach § 123 BGB sind arglistige Täuschung, widerrechtliche Drohung und Irrtum. Die Anfechtung muss allerdings innerhalb eines Jahres ab Kenntnis erklärt werden und unterliegt hohen Beweishürden.

Mein Praxis-Tipp: Dokumentieren Sie die Gesprächssituation sofort per Gedächtnisprotokoll, notieren Sie mögliche Zeugen und holen Sie unmittelbar rechtlichen Rat ein. Als Fachanwalt prüfe ich das Angebot, schätze die Kündigungsrisiken ein und verhandle eine bessere Lösung – etwa eine höhere Abfindung, einen günstigen Beendigungszeitpunkt oder ein gutes Zeugnis – statt einer vorschnellen Unterschrift.

Aufhebungsvertrag vs. Kündigung vs. Abwicklungsvertrag – Vergleich in der Übersicht

Die folgende Tabelle stellt die drei wichtigsten Formen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber:

Kriterium Aufhebungsvertrag Kündigung Abwicklungsvertrag
Initiator Beide Parteien einvernehmlich Einseitig (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) Nach Kündigung durch Arbeitgeber
Einhaltung der Kündigungsfrist Nicht zwingend Zwingend Kündigungsfrist durch Kündigung gesetzt
Kündigungsschutz (KSchG) Entfällt mit Unterschrift Greift vollständig Bereits durch Kündigung ausgelöst
Betriebsrat Keine Beteiligung nötig Anhörung erforderlich Keine Beteiligung nötig
Abfindung Frei verhandelbar, kein Anspruch Nur bei § 1a KSchG oder Vergleich Frei verhandelbar
Sperrzeitrisiko (ALG) Hoch, wenn kein wichtiger Grund Gering bei arbeitgeberseitiger Kündigung Mittelhoch, je nach Inhalt
Einfluss auf Inhalt Sehr hoch Gering (einseitige Erklärung) Hoch bei Folgeregelungen

Besonders wichtig: Bei einer Kündigung mit anschließender Kündigungsschutzklage ist ein gerichtlicher Vergleich mit Abfindung häufig ohne Sperrzeit möglich – ein strategischer Vorteil gegenüber dem Aufhebungsvertrag. Die Entscheidung zwischen „abwarten und klagen” und „sofortige einvernehmliche Auflösung verhandeln” sollte stets individuell durchgerechnet werden. Ich bespreche mit Mandanten jeweils die wirtschaftlich sinnvollere Variante – unter Berücksichtigung der Netto-Abfindung, der voraussichtlichen Dauer der Arbeitslosigkeit und der Chancen im Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht.

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Checkliste: Diese Punkte sollten im Aufhebungsvertrag stehen

Die folgende Checkliste dient als praktische Orientierung für Ihr Gespräch mit dem Arbeitgeber und Ihrem Anwalt:

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Beendigungsdatum mit Klarstellung, dass das Arbeitsverhältnis „einvernehmlich” beendet wird, ggf. unter Hinweis auf betriebsbedingte Gründe
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Konkrete Abfindungsregelung: Höhe in Euro brutto, Zahlungszeitpunkt, Hinweis auf mögliche Anwendung der Fünftelregelung nach § 34 EStG
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Freistellungsklausel: Art der Freistellung (widerruflich/unwiderruflich), Fortzahlung der Vergütung, Anrechnung von Resturlaub und Überstunden
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Regelung variabler Vergütung: Bonus, Provision, Tantiemen
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Zeugnisregelung: Konkrete Note, Formulierung des Schlusssatzes, wer unterschreibt
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Dienstwagen, Laptop, Handy: Nutzung bis zum Ende, Rückgabe
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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Regelung oder Aufhebung
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Erledigungsklausel kritisch prüfen: Stellen Sie sicher, dass Urlaubsabgeltung und Überstunden nicht unbeabsichtigt verloren gehen
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Verschwiegenheit und Rückgabe von Firmeneigentum

Häufige Fragen zum Aufhebungsvertrag (FAQ)

Im Folgenden beantworte ich typische Zusatzfragen, die mir Mandanten in der Erstberatung stellen und die in diesem Artikel noch nicht ausführlich behandelt wurden.

Kann ich einen bereits unterschriebenen Aufhebungsvertrag widerrufen?

Es gibt kein allgemeines gesetzliches Widerrufsrecht für einen unterschriebenen Aufhebungsvertrag – anders als etwa bei Haustürgeschäften. Ein Aufhebungsvertrag lässt sich nach der Unterschrift in der Regel nicht mehr rückgängig machen. Nur in eng begrenzten Ausnahmen kommt eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung nach § 123 BGB in Betracht – verbunden mit engen Fristen und hohen Beweishürden. Wenn Sie Zweifel haben, lassen Sie den Vertrag unmittelbar nach der Unterschrift anwaltlich prüfen.

Wie hoch sollte eine Abfindung im Aufhebungsvertrag mindestens sein?

Es gibt keine feste „Mindestabfindung”. Die Faustformel von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr (angelehnt an § 1a KSchG) dient häufig als Untergrenze in Verhandlungen. Faktoren wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Position, Kündigungsschutz und Prozessrisiko beeinflussen die Verhandlungsspanne. In meiner Beratung rechne ich stets sowohl die Brutto- als auch die voraussichtliche Netto-Abfindung durch – einschließlich der Auswirkungen auf Sperrzeit und Ruhenszeit.

Ist ein Aufhebungsvertrag in der Probezeit sinnvoll?

In der Probezeit kann der Arbeitgeber meist mit sehr kurzer Frist kündigen, sodass der Verhandlungsspielraum für eine Abfindung gering ist. Ein Aufhebungsvertrag kann aber sinnvoll sein, wenn Sie eine Sperrzeit wegen Eigenkündigung vermeiden wollen oder besondere Vereinbarungen – etwa ein gutes Zeugnis – treffen möchten. Prüfen Sie im Einzelfall, ob es wirtschaftlich besser ist, die Kündigung abzuwarten.

Wie schnell muss ich mich bei der Agentur für Arbeit melden?

Nach § 38 SGB III müssen Sie sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden – bei kürzerer Frist innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis. Zusätzlich ist am ersten Tag der tatsächlichen Arbeitslosigkeit die persönliche oder Online-Arbeitslosmeldung erforderlich. Die Versäumung dieser Fristen kann zusätzliche Sperrzeiten und eine Verschiebung des Leistungsbeginns auslösen. Mein Tipp: Melden Sie sich bereits, sobald der Aufhebungsvertrag absehbar ist – nicht erst nach der Unterschrift.

Was kostet eine anwaltliche Erstberatung zu meinem Aufhebungsvertrag?

Bei Hülsmann Arbeitsrecht in Düsseldorf biete ich eine Erstberatung zu Aufhebungsverträgen für 190 Euro zzgl. MwSt. an. In diesem Fall prüfe ich den vorgelegten Vertragsentwurf, schätze Risiken für Sperrzeit und Ruhenszeit ein und bespreche erste Verhandlungsvorschläge zu Abfindung, Freistellung, Zeugnis und Bonus. Folgekosten werden transparent vorab geklärt; eine weitere Vertretung – außergerichtlich oder vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf – erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung.

Rechtsanwalt Christopher Hülsmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Düsseldorf

Christopher Hülsmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht (seit 2018), Königsallee 27, Düsseldorf. Mehr als zehn Jahre Erfahrung im Arbeitsrecht, u. a. bei PricewaterhouseCoopers Legal. Mehr zur Person
Stand: November 2026

Fazit und Angebot zur Erstberatung

Ein Aufhebungsvertrag bietet echte Chancen: eine faire Abfindung, eine flexible Beendigung des Arbeitsverhältnisses und klare Bedingungen für den weiteren Weg im Arbeitsleben. Gleichzeitig bergen Aufhebungsverträge erhebliche Risiken – von der Sperrzeit über die Ruhenszeit bis hin zu einer ungünstigen Steuerlast oder dem unbeabsichtigten Verzicht auf offene Ansprüche. Ohne fachkundige Prüfung durch einen Experten entstehen schnell finanzielle Nachteile, die sich nicht mehr korrigieren lassen.

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Düsseldorf (Kanzlei Hülsmann Arbeitsrecht, Königsallee 27, Fachanwalt seit 2018, über 10 Jahre Erfahrung, u. a. bei PwC Legal) berate ich Sie zu Ihrem Aufhebungsvertrag – sachlich, verständlich und auf Ihre Situation zugeschnitten. Eine Erstberatung ist für 190 Euro zzgl. MwSt. möglich, vor Ort, telefonisch oder per Videokonferenz. Bringen Sie idealerweise Ihren Arbeitsvertrag, etwaige Änderungsverträge, Angaben zum aktuellen Gehalt und den Aufhebungsvertragsentwurf mit.

Aufhebungsvertrag vor der Unterschrift prüfen lassen

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin zur Prüfung und Verhandlungsstrategie – bevor Sie unterschreiben. So sichern Sie Ihre rechtliche und wirtschaftliche Position bestmöglich ab.

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Autor: Christopher Hülsmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht (seit 2018) in Düsseldorf, Königsallee 27. Mehr als zehn Jahre Erfahrung im Arbeitsrecht, u. a. bei PricewaterhouseCoopers Legal. Schwerpunkte: Kündigung, Kündigungsschutz, Aufhebungsverträge, Abfindungen und leitende Angestellte.

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