Arbeitsrecht für ArbeitnehmerARBEITSRECHT | DÜSSELDORF
Sie haben als Arbeitnehmer eine Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses erhalten oder werden seitens Ihres Arbeitgebers mit Nachdruck dazu aufgefordert, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben?
Nun ist schnelles Handeln wichtig, denn eine Kündigung lässt sich grundsätzlich nur innerhalb von drei Wochen nach dem Erhalt des Kündigungsschreibens angreifen. Lassen Sie sich in jedem Fall innerhalb dieses Zeitraums anwaltlich zum weiteren Vorgehen beraten!

Individuelle Beratung und Vertretung im KündigungsschutzSTRATEGIEN FÜR IHRE ABFINDUNG ODER ARBEITSPLATZSICHERUNG
Ich stehe Ihnen für die gesamte Zeit Ihres Anliegens als Berater und Vertreter zur Seite und vertrete Sie bei Bedarf erfolgreich vor Gericht. Nach meiner Prüfung erörtern wir während eines Beratungstermins gemeinsam, wo Sie kündigungsrechtlich stehen.
Welche Angriffspunkte gegen die Kündigung gibt es?
Ist eine Abfindung realisierbar und welche Abfindungshöhe ist möglich?
Hieran angepasst entwickeln wir gemeinsam die bestmögliche Strategie, um Ihnen entweder eine maximal hohe Abfindung auszuhandeln oder aber nach Möglichkeit den Fortbestand Ihres Arbeitsplatzes zu sichern.
Ganz gleich, ob die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens erforderlich wird oder eine außergerichtliche Lösung gefunden werden kann: aufgrund meiner Erfahrung aus hunderten Kündigungsschutzprozessen und Aufhebungsvertragsverhandlungen begegnen Sie Ihrem Arbeitgeber außergerichtlich und auch vor Gericht stets auf Augenhöhe und sind ihm dabei sogar häufig einen Schritt voraus. Auf diese Weise haben Sie die Gewissheit, anwaltlich auf höchstem Niveau vertreten zu sein und für sich das Beste aus Ihrem Fall herauszuholen.
Unterstützung bei der Abwicklung Ihres ArbeitsverhältnissesVON ABFINDUNG BIS ARBEITSZEUGNIS
Nicht nur beim Thema Abfindung, sondern auch für alle anderen Aspekte der Abwicklung Ihres Arbeitsverhältnisses haben Sie von A bis Z meine professionelle Unterstützung.
So gehören die Absicherung eines optimalen Arbeitszeugnisses, die Geltendmachung ausstehender Vergütungsansprüche, die Vereinbarung von Freistellungen, die Abwicklung von Wettbewerbsverboten sowie die Beratung zu möglichen Sperrzeitrisiken beim Bezug von Arbeitslosengeld ebenso zur ganzheitlichen Beratung eines Kündigungsmandats.
Häufige Fragen zum Arbeitsrecht für ArbeitnehmerFAQ | FRAGEN | ANTWORTEN
Sehr schnell, denn eine Kündigung lässt sich grundsätzlich nur innerhalb von drei Wochen nach dem Erhalt des Kündigungsschreibens angreifen. Lassen Sie sich in jedem Fall innerhalb dieses Zeitraums anwaltlich zum weiteren Vorgehen beraten. Eine Anfrage ist kostenlos und unverbindlich.
Unterschreiben Sie nicht unter Druck. Die Kanzlei ist auf Kündigungen und Aufhebungsverträge spezialisiert und vertritt Sie außergerichtlich in allen Belangen hinsichtlich Kündigungen, Abwicklungs- und Aufhebungsverträgen. Die Prüfung eines Aufhebungsvertrages ist bereits Teil der Erstberatung.
Beides ist möglich. Angepasst an Ihre Situation wird gemeinsam die bestmögliche Strategie entwickelt, um Ihnen entweder eine maximal hohe Abfindung auszuhandeln oder nach Möglichkeit den Fortbestand Ihres Arbeitsplatzes zu sichern.
Sie erhalten von A bis Z Unterstützung bei der Abwicklung Ihres Arbeitsverhältnisses. Dazu gehören die Absicherung eines optimalen Arbeitszeugnisses, die Geltendmachung ausstehender Vergütungsansprüche, die Vereinbarung von Freistellungen sowie die Abwicklung von Wettbewerbsverboten.
Das muss im Einzelfall geprüft werden. Die Beratung zu möglichen Sperrzeitrisiken beim Bezug von Arbeitslosengeld gehört zur ganzheitlichen Beratung eines Kündigungsmandats und wird daher von Anfang an mitgedacht.
Die erste Beratung erfolgt grundsätzlich zum Festpreis der gesetzlichen Erstberatungsgebühr von 190 Euro zzgl. MwSt. (226,10 Euro brutto) und umfasst auch die Prüfung einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages. Über die Kosten eventueller weiterer Schritte werden Sie bereits während des ersten Gesprächs aufgeklärt, so dass Sie stets vorher wissen, was auf Sie zukommt.
Grundsätzlich ja, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist, etwa bei Ausspruch oder Androhung einer Kündigung. Da die Kanzlei für die Erstberatung die gesetzliche Gebühr berechnet, ist diese vom Versicherungsschutz abgedeckt. Als Faustregel gilt: Bei Kündigungen kann die anwaltliche Tätigkeit meistens vollständig über die Rechtsschutzversicherung abgerechnet werden, bei Aufhebungsverträgen nur ausnahmsweise, wenn besondere Umstände hinzutreten. Auf Wunsch wird Ihre Versicherung kontaktiert, um eine verbindliche Deckungszusage einzuholen.